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Verzicht auf die ungarische Staatsangehörigkeit : Nach Vorschriften des Gesetzes LV/1993 über die ungarische Staatsangehörigkeit kann ein im Ausland ansässiger ungarischer Staatsangehöriger auf seine ungarische Staatsangehörigkeit verzichten. Die Verzichtserklärung ist vor der ungarischen Auslandsvertretung des Wohnortes persönlich abzugeben. Der Erklärende muß seinen eventuell noch bestehenden Wohnsitz in Ungarn abmelden. Zur Gültigkeit der Verzichtserklärung ist die Vorlage
Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder können eine gemeinsame Erklärung abgeben. Bei der Verzichterklärung eines Kindes ist die Zustimmung beider Elternteile Gültigkeitsvoraussetzung, es sei denn, daß das elterliche Sorgerecht in einem rechtskräftigen Urteil entzogen wurde. Über die Annahme der Verzichterklärung entscheidet der Präsident der Republik Ungarn. Die Annahme erfolgt, wenn sämtliche Voraussetzungen der Erklärung - wie oben erläutert - erfüllt sind. Die Bearbeitung eines vollständigen Antrages dauert etwa ein Jahr. Es wird nachdrücklich darauf hingewiesen, daß die Vorlage sämtlicher Dokumente Gültigkeitsvoraussetzung der Verzichterklärung ist. Die Konsulargebühr ist bei Abgabe der Erklärung zu entrichten. Bitte beachten Sie die veränderten Zahlungsbedingungen. Barzahlungen sind leider nicht mehr möglich. zurück zur Hauptseite Konsularische und Visa-Angelegenheiten |
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letzte Änderung dieser Seite : 25.10.2004
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